Seit dem 15. September 2003 hat sich die Welt für den Flüssiggaskunden nachhaltig verändert. An diesem Tag hat der Bundesgerichtshof (II ZR 367/02) entschieden, daß kein Lieferant den Flüssiggastank, der im Eigentum eines anderen Lieferanten steht, befüllen darf, wenn dieser nicht die Genehmigung hierzu erteilt hat.
Diese Entscheidung des BGH ist nicht unumstritten. In der Vergangenheit haben die dem BGH vorgeschalteten Oberlandesgerichte uneinheitlich entschieden. So gab es Senate die die Befüllung durch andere Lieferanten, die nicht Eigentümer des Gastanks waren, zuließen, andere nicht. Die Entscheidung des BGH wird auch weiter hin nicht von allen Oberlandesgerichten getragen. Einige Oberlandesgerichte sehen diese Entscheidung als verfehlt an.
Für den Flüssiggaskunden bedeutet die Entscheidung des BGH, daß ein anderer Flüssiggasanbieter seinen Tank nicht befüllen kann, auch wenn der Kunde dies gerne möchte, solange der Gastank nicht seinem Eigentum steht, sondern im Eigentum seines bisherigen Lieferanten und er mit diesem einen wirksamen, ungekündigten Liefervertrag hat und sein bisheriger Lieferant einer Fremdbefüllung durch einen Dritten nicht zugestimmt hat.
Dies hat der Vertragspartner des Kunden in der Regel nicht. Insbesondere dann nicht, wenn der Liefervertrag eine Klausel wie „der Kunde verpflichtet sich seinen gesamten Flüssiggasbedarf bei dem Lieferanten zu bestellen“ oder eine ähnlich verpflichtende Klausel enthält.
Damit der Flüssiggasverbraucher frei zwischen verschiedenen Angeboten auf dem Markt entscheiden kann, muß also der Tank im Eigentum des Kunden stehen.
Die bisherige Praxis sieht jedoch anders aus.
Zwar haben bereits viele Flüssiggasneukunden einen Tank gekauft anstatt gemietet. Gleichzeitig verfügen jedoch viele Flüssiggasaltkunden nicht über das Eigentum an dem Gastank, da Sie nur einen Mietvertrag oder einen sog. Nutzungsvertrag abgeschlossen haben. Oft kommt dabei die Summe der Monatsmieten oder das Nutzungsentgelt dem damaligen Kaufpreis bei Vertragsabschluß sehr nahe.
Zwischenergebnis:
Der Verbraucher muss, in der Regel durch Kauf, Eigentum an einem Flüssiggastank erwerben, damit er bestimmen kann, welches Angebot der Flüssiggaslieferanten er nutzen will.
Nun ist zu unterscheiden in welcher Situation der Verbraucher ist.
Handelt es sich bei ihm um einen Flüssiggasneukunden, kann er sich frei für den Ankauf eines Tanks entscheiden. Dies sollte er insbesondere dann tun, wenn er sich für einen unterirdischen Tank entscheidet. Wählt der Verbraucher eine andere Vertragsart, z.B. die Miete und wird der Vertrag später gekündigt, egal durch welche Vertragspartei, kann der Vermieter seinen Tank herausverlangen, das heißt der Kunde muß ihn ausbuddeln, auch wenn Beete und Rabatten anschließend neu angelegt werden müssen. Unangenehmer wird es für den Kunden, wenn der Tank unter einer Garage oder einem Carport liegt oder aufwändig überpflanzt ist.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Flüssiggasaltkunden, muß dieser einen Gastank kaufen und um aus seiner Abnahmeverpflichtung gegenüber seinem bisherigen Lieferanten herauszukommen, den Liefervertrag, der in der Regel mit einem Mietvertrag oder Nutzungsvertrag gekoppelt ist, kündigen.
Die Kündigungsfrist hängt vom jeweiligen Vertrag ab, bedarf also einer Einzelbetrachtung.
Verträge, die eine Laufzeit von zwei Jahren haben und dann jeweils eine Verlängerung von einem Jahr vorsehen, sind zum Ende des Zweijahreszeitraums bzw. zum Ende des jeweils folgenden Vertragsjahres kündbar.
Verträge, die über eine längere Vertragslaufzeit abgeschlossen wurden (z.B. 5 oder 10 Jahre), können auch innerhalb dieses Zeitraumes gekündigt werden, wenn diese Laufzeit durch die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) des Lieferanten vorgegeben waren und nicht einzelvertraglich ausgehandelt wurden.
Die vorgestellten Kündigungsmöglichkeiten stellen nur zwei von vielen Fallvarianten dar. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Vor einer Kündigung sollte der Kunde zu seiner Sicherheit die Möglichkeit der Kündigung, die einzuhaltende Kündigungsfrist und die Folgen einer Kündigung überprüfen lassen.
Rechtsanwalt Michael Munsonius



