Der Energieträger Flüssiggas erfreut sich nach wie vor großer Beliebtheit, sowohl bei Häuslebauern und Eigenheimbesitzern als auch im Handwerk und Gewerbe.
Dafür gibt es gute Gründe.
Zum einen gehört Flüssiggas dank seiner chemischen Reinheit zu den saubersten und umweltschonendsten Brennstoffen. Zum anderen ist der Nutzer von Flüssiggas dadurch, dass er nicht an eine Rohrleitung angeschlossen ist, in der Lage, seinen Brennstoffvorrat dann zu kaufen, wenn die Preise günstig sind. Außerdem kann er noch unter verschiedenen Anbietern wählen und sich so das für ihn günstigste Angebot aussuchen.
Die Nutzung dieses letztgenannten Vorzuges setzt allerdings voraus, dass der Kunde frei von Bezugsverpflichtungen ist. Das ist jedoch leider oft nicht der Fall. Viele Flüssiggasanbieter stellen ihren Kunden den Gastank lediglich gegen Miete oder Nutzungsentgelt leihweise zur Verfügung. Der Kunde wird bei diesem Verfahren vertraglich verpflichtet, sein Gas ausschließlich beim Eigentümer, also dem Vermieter des Gastanks zu beziehen, und das häufig zu Preisen, die weit über dem liegen, was auf dem freien Gasmarkt zu zahlen ist. Besonders benachteiligt sind Kunden, bei denen zwischen Gastank und Verbrauchsgerät ein Zähler eingebaut wurde. Diese Geräte haben in der Regel nur den Zweck, den Kunden von der Teilnahme am freien Gasmarkt abzuschotten. Außerdem verursachen sie noch zusätzliche Kosten.
In den vergangenen Jahren haben sich auf dem Markt verstärkt freie Flüssiggasanbieter etabliert, die Gas zu deutlich günstigeren Preisen, teilweise bis zu 50% (!) niedriger anbieten. Viele Kunden haben von diesen Angeboten Gebrauch gemacht, teilweise unter Vernachlässigung der gegenüber anderen Anbietern eingegangenen Verpflichtungen. Die bisherige Rechtsprechung tolerierte unter dem Aspekt einer zunehmenden Liberalisierung der Märkte ein solches Verhalten unter bestimmten Bedingungen.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit einem Grundsatzurteil die bisherige Praxis für nicht zulässig erklärt. Demnach darf allein der Eigentümer eines Gastanks, also der Vermieter, bestimmen, wer in diesen Tank Gas einfüllen darf. In der Praxis bedeutet das, dass freie Gashändler nur noch dann Gas liefern dürfen, wenn sie sich vorher vom Eigentum des Kunden am Gastank überzeugt haben. Andernfalls drohen hohe Strafen.
Für alle die Kunden, die auch künftig an den vorteilhaften Preisen und am guten Service der freien Gasanbieter teilhaben möchten, bleibt somit nur die Möglichkeit, durch den Kauf eines eigenen Tanks ihre Unabhängigkeit als Kunden zu gewinnen und damit über den Kauf des Gases frei entscheiden zu können.
Durch verschiedene Finanzierungsangebote, z. B. Mietkauf, lässt sich die finanzielle Belastung für den Kunden günstig gestalten. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Anschaffung eines eigenen Gastanks sich bereits nach zwei bis drei Jahren rechnet.
Über die Möglichkeiten, existierende Verträge kurzfristig zu beenden, geben die Verbraucherzentralen, z. B. in Rostock und Halle gerne Auskunft.



